
10.10.2012, 13:35 Uhr | ADFC
Mit Kopfhörern auf dem Fahrrad unterwegs: Ist das generell verboten oder erlaubt? (Quelle: Tanja Meyer/trax.de)
Einer weitverbreiteten Meinung zufolge ist das Musikhören beim Fahrradfahren streng verboten. Selbst die Polizei teilt diese Auffassung bisweilen. Aber stimmt das überhaupt? Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) gibt in seinem Mitgliedermagazin Radwelt eine Antwort - die allerdings auch zeigt, dass die Lage nicht immer eindeutig ist. Hören Sie beim Fahrradfahren Musik? Sagen Sie es uns in der Umfrage oben rechts! Hier sehen Sie außerdem, welche Bußgelder für Fahrradfahrer vorgesehen sind, wenn Sie sich nicht an die Gesetze halten.
„Beim Radfahren ist es erlaubt, Musik zu hören – auch mit Kopfhörern“, sagt ADFC-Rechtsexperte Roland Huhn. „Entscheidend dabei ist die Lautstärke.“ Nach der Straßenverkehrsordnung seien Fahrzeugführer dafür verantwortlich, dass ihr Gehör nicht durch Geräte beeinträchtigt wird.
So stellte das Oberlandesgericht Köln fest, dass einem Radfahrer die Benutzung eines Kopfhörers erst dann untersagt sei, wenn die im Einzelfall eingestellte Lautstärke zu einer mehr als unerheblichen Gehörbeeinträchtigung führe (OLG Köln, Ss 12/87). Dieses 25 Jahre alte Urteil betraf den Walkman, ist aber immer noch eine Hilfe bei der Auslegung.
Auch Autofahrern ist das Musikhören nicht generell verboten. Huhn: „Wenn die fetten Beats aus den Boxen das Karosserieblech vibrieren lassen und der DJ am Steuer eine Aufforderung aus dem Lautsprecher des Streifenwagens überhört, sind die Grenzen beweissicher überschritten.“ Das gelte auch für Radfahrer mit den modischen großen Kopfhörern. Wenn er von der Polizei angesprochen wird und nicht reagiert, liegt eine Verwarnung mit zehn Euro wegen erheblicher Beeinträchtigung des Gehörs nahe.
Roland Huhn sagt: „Wer als Radfahrer sicher durch den Verkehr kommen will, sollte alle Sinne nutzen.“ Die überlaute Benutzung von Musikabspielgeräten kann die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, weil die Wahrnehmung des Klingelns überholender Radfahrer, von fremden Fahrgeräuschen oder Warnrufen gestört ist – bis hin zum Überhören eines Martinshorns (1/3 Mithaftung eines Autofahrers für Zusammenstoß mit Einsatzfahrzeug LG Aachen, 4 O 57/91; 50 Prozent laut OLG Brandenburg, 12 U 151/08).
Wenn es Fahrradfahrer mit der Lautstärke nicht übertreiben, bewegen sie sich offenbar im Rahmen des Erlaubten. Trotzdem besteht auch bei leiser Musik die Gefahr abgelenkt zu werden. Ohrstöpsel, die während der Fahrt plötzlich herunterfallen, bergen ein zusätzliches Risiko; sie können in Tretkurbel oder Hinterrad geraten oder führen dazu, dass man spontan und unvermittelt bremst. Die Lautstärke spielt dabei dann keine Rolle! Machen Sie sich stets bewusst, dass Sie nicht alleine unterwegs sind, egal ob im Straßenverkehr oder auf dem Waldweg. Wer auf Nummer sicher gehen will, hört seine Musik zuhause oder fährt zum nächsten Auftritt seiner Lieblingsband - und zwar am besten mit dem Fahrrad.
Weitere Informationen:
Das ADFC-Magazin Radwelt liefert zahlreiche Tipps, Trends und Infos rund ums Radfahren und berichtet auch regelmäßig über aktuelle Urteile aus dem Fahrradrecht. Weitere Urteile rund ums Rad finden sich auf der ADFC-Homepage in der Fahrradrechtdatenbank, in der ADFC-Mitglieder kostenlos recherchieren können. Die Radwelt erscheint alle zwei Monate und ist im ADFC-Mitgliedsbeitrag enthalten. Informationen zur Mitgliedschaft gibt es beim ADFC, Postfach 107747, 28077 Bremen, Infoline: 0421/34629-0, E-Mail: kontakt@adfc.de oder im Internet unter www.adfc.de.
Quelle: trax.de
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